Softwarepflegevertrag der GARBIT GMBH. Co. KG

Vertragsbedingungen des Softwarepflegevertrags für GARBIT Produkte

§ 1 Vertragsgegenstand


1. Garbit GmbH & Co. KG übernimmt die Pflege der im Leistungsschein näher beschriebenen Programme. Der Leistungsschein ist Bestandteil dieses Vertrages. Wesentliche Erweiterungen der Programme (Upgrades) sind in einem gesonderten Nachtrag in die vertraglichen Vereinbarungen aufzunehmen.

2. Die Pflege umfasst
  1. den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software,
  2. die Aktualisierung der Software (Updating),
  3. die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten
  4. die Beratung des Kunden gemäß § 4
  5. periodische Pflegeleistungen wie Software- Tests etc.

3. Die Pflege erstreckt sich auch auf die zu den Programmen gehörende Dokumentation (Benutzerhandbuch) sowie auf Dateien oder Datenbankmaterial, welches vom Leistungsschein umfasst ist.

4. Die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch Fehlbedienung, unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden, durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt verursacht werden, ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Sie kann im Einzelfall gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Nicht Gegenstand dieses Vertrages sind weiterhin Schäden und Störungen, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, durch Fehler oder Nichtleistung der Stromversorgung, fehlerhafte Hardware oder sonstige, nicht vom Garbit GmbH & Co. KG zu vertretende Einwirkungen verursacht werden. Diese Pflegearbeiten werden auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung allgemein gültigen Stundensätze der Garbit GmbH & Co. KG berechnet.


§ 2 Leistungsumfang

1. Garbit GmbH & Co. KG ist verpflichtet, vom Kunden gemeldete, reproduzierbare Fehler der Software zu untersuchen und dem Kunden Hinweise zu geben, um die Folgen des Fehlers zu beseitigen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software eine in ihrer Leistungsbeschreibung angegebene Funktion nicht oder nicht zutreffend erfüllt oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält.

2. Garbit GmbH & Co. KG wird auf vom Kunden mitgeteilte Fehlermeldungen innerhalb vereinbarten Stunden gemäß SLA Vertrag reagieren. Er wird ihm danach innerhalb einer angemessenen Frist die voraussichtliche Dauer der Störungsanalyse und Störungsbeseitigung mitteilen. Garbit GmbH & Co. KG ist verpflichtet, den Fehler innerhalb der genannten Frist, spätestens aber innerhalb von 10 Werktagen seit der mitgeteilten Fehlermeldung zu beseitigen.

3. Bei wesentlichen Fehlern der Software ist Garbit GmbH & Co. KG verpflichtet, den Fehler in einer der folgenden Updates zu beseitigen. Ein Fehler gilt dann als wesentlich, wenn die Software technische Fehler aufweist. Voraussetzung für die Suche und die Beseitigung von Fehlern ist die Erfüllung der dem Kunden gemäß § 3 obliegenden Mitwirkungspflichten.

4. Sonstige Fehler sind nur zu beheben, wenn dies mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand möglich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Neuprogrammierung wesentlicher Teile des Programms erforderlich ist.

5. Garbit GmbH & Co. KG verpflichtet sich dazu, den Kunden bzw. das Personal des Kunden über Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten einmalig zu unterrichten. Über geplante Updates wird Garbit GmbH & Co. KG den Kunden angemessene Zeit im Voraus unterrichten. Das gleiche gilt, sollte ein geplantes Update auf der verwendeten Hardware nicht möglich sein.

6. Die Pflegearbeiten werden am Installationsort durchgeführt, wenn die Datenverarbeitungsanlagen, auf denen das Programm installiert ist, funktionsbereit sind. Mit Einverständnis des Kunden können die Arbeiten auch per Fernwartung erfolgen, sofern die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.

7. Die Software-Pflege erfolgt durch qualifiziertes Personal, das mit den im Leistungsschein bezeichneten Programmen vertraut ist. Das zur effizienten Ausführung der Pflegearbeiten geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Werkzeug (Test-Programme, Test-Daten, Fehlersuch-Programme etc.) stellt Garbit GmbH & Co. KG zur Verfügung.

8. Die Mitarbeiter der Garbit GmbH & Co. KG treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden. Weisungen wird der Kunde ausschließlich dem vom Garbit GmbH & Co. KG benannten verantwortlichen Mitarbeiter mit Wirkung für und gegen den Garbit GmbH & Co. KG erteilen.

9. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des Kunden möglich.

10. Bei der Pflege der überlassenen Software wird Garbit GmbH & Co. KG regelmäßig die neueste Programmversion übermitteln und, soweit erforderlich, installieren. Gepflegt wird dann nur noch diese Programmversion. In gleicher Weise ist von Garbit GmbH & Co. KG die dazugehörige Dokumentation anzupassen. Ältere Programmversionen werden nicht weiterbetrieben.

11. Nicht vom Vertrag erfasst sind zusätzliche Leistungen (z.B. Installation der Software, individuell vom Kunden gewünschte Anpassungen, Wechsel der Hardware oder des Betriebssystems des Kunden). Diese übernimmt Garbit GmbH & Co. KG auf Anforderung des Kunden gegen gesonderte Zahlung. Die Berechnung erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Durchführung gültigen Stundensätze der Garbit GmbH & Co. KG.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

1. Der Kunde wird auftretende Fehler der Firma Garbit GmbH & Co. KG unverzüglich mitteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, der Garbit GmbH & Co. KG auf dessen Anforderung schriftliche Mängelberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind.

2. Der Kunde hat der Garbit GmbH & Co. KG den Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen, auf denen die im Leistungsschein bezeichneten Programme installiert sind, zu gestatten. Der Kunde stellt die für die Durchführung der Pflegearbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen (Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen) in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

3. Der Kunde benennt der Garbit GmbH & Co. KG einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

4. Der Kunde führt für jedes im Leistungsschein bezeichnete Programm genaue Aufzeichnungen über Beginn und Dauer der Ausfallzeiten und des Pflegedienstes. Die Aufzeichnungen sind von der Garbit GmbH & Co. KG durch Unterschrift zu bestätigen.

5. Es obliegt dem Kunden, ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und die vom Leistungsschein nicht umfasste Soft- und Hardwareumgebung der Software ordnungsgemäß zu pflegen und zu warten. Der Kunde hat die Hard- und Software insbesondere gegen unbefugte Zugriffe durch Mitarbeiter oder sonstige Dritte, Viren, Trojaner und sonstige Schadsoftware zu schützen.


§ 4 Beratung per Telefon, Telefax und E-Mail

1. Der vom Kunden in diesem Vertrag benannte Systemverantwortliche und sein Stellvertreter erhalten durch die Garbit GmbH & Co. KG telefonisch und/oder per Telefax und/oder per E-Mail Hilfestellung bei Störungen an der Software und bei Bedienproblemen.

2. Der Kunde erreicht die Garbit GmbH & Co. KG dazu an folgenden Wochentagen Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 17 Uhr Uhr unter folgenden Kontaktdaten:

Garbit GmbH & Co. KG
Telefon: 089 / 85 60 73 60
Fax: 089 / 85 60 73 60 
Support: E-Mail

3. Eine zeitlich darüber hinausgehende Pflegebereitschaft bedarf der besonderen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.


§ 5 Systemverantwortlicher

1. Der Kunde muss einen Systemverantwortlichen und dessen Stellvertreter(in) benennen.

2. Der Systemverantwortliche und sein Stellvertreter sind Ansprechpartner der Garbit GmbH & Co. KG in allen Fragen der Durchführung des Vertrages.


§ 6 Vergütung

1. Die jährliche Gebühr für die Softwarepflege je lizenziertes Produkt beträgt 18% vom Kaufpreis und ist im Ersten Jahr obligatorisch.

2. Die Vergütung ist jeweils im Voraus zu bezahlen. Die erste (Teil-) Rate wird sofort nach Unterzeichnung dieses Vertrages und Rechnungsstellung durch die Garbit GmbH & Co. KG zur Zahlung fällig. Danach ist die Wartungsgebühr monatlich bzw. vierterjährlich bzw. jährlich jeweils nach der Rechnungsstellung durch die Garbit GmbH & Co. KG sofort zur Zahlung fällig.

3. Sämtliche Spesen, insbesondere Reise- und Übernachtungskosten werden gesondert berechnet.

4. Zu den Vergütungen tritt die jeweils geltende Umsatzsteuer hinzu.


§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt werdenden geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages stehenden Informationen auch über dessen Ablauf hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.

2. Garbit GmbH & Co. KG verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten im Sinne von § 7 Absatz 1 weder zu erheben noch zu speichern oder zu vervielfältigen oder sonst in irgendeiner Form außer zu Pflegezwecken zu nutzen oder zu verwerten. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche Regelung die Speicherung der Daten erlaubt.

3. Garbit GmbH & Co. KG verpflichtet sich, sein Personal entsprechend zu unterweisen und zur Einhaltung der Vereinbarung nach § 7 Absatz 1 gesondert schriftlich zu verpflichten.

4. Bei der Fernwartung (nach § 2 Absatz 6 Satz 2 dieses Vertrags) bzw. der Einschaltung von Subunternehmern (nach § 2 Absatz 9 dieses Vertrags) sind geeignete Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.


§ 8 Nutzungsrechte

1. Der Kunde erhält an den Vertragsgegenständen, die ihm Garbit GmbH & Co. KG im Rahmen seiner Pflegeverpflichtungen nach diesem Vertrag überlässt (z.B. Updates, ergänzende Programmhandbücher), ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht.

2. Nimmt der Kunde Vertragsgegenstände in Benutzung, die frühere ersetzen sollen, so erlischt das Nutzungsrecht am ersetzten Vertragsgegenstand.


§ 9 Fremde Rechte


1. Garbit GmbH & Co. KG übernimmt die Gewähr dafür, dass seine geschuldeten Leistungen frei von Rechten Dritter sind. Sollte sich herausstellen, dass dies nicht der Fall ist, wird Garbit GmbH & Co. KG dem Kunden auf eigene Kosten und nach seiner Wahl die erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen oder seine Leistung so abändern, dass Rechte Dritter nicht mehr beeinträchtigt werden und alle dafür erforderlichen Aufwendungen ersetzen.

2. Der Kunde räumt der Garbit GmbH & Co. KG das Recht ein, kundeneigene Programme oder Programme, an denen der Kunde das Recht besitzt, die Programme zu bearbeiten oder zu ändern, für den Kunden zu bearbeiten oder zu ändern. Der Kunde stellt seinerseits die Garbit GmbH & Co. KG von allen Ansprüchen frei, die von Dritten wegen der Bearbeitung oder Änderung geltend gemacht werden.


§ 10 Gewährleistung

1. Garbit GmbH & Co. KG übernimmt die Gewähr dafür, dass die vertragsgegenständliche Software während der Vertragslaufzeit die im Leistungsschein spezifizierten Funktionen aufweist.

2. Garbit GmbH & Co. KG führt die übernommenen Arbeiten mit größter Sorgfalt und entsprechend dem neuesten Stand bewährter Technik aus.

3. Erweist sich die Beseitigung eines wesentlichen Fehlers (im Sinne des § 2 Absatz 3 dieses Vertrags) als mit vertretbaren wirtschaftlichen Mitteln nicht möglich, muss Garbit GmbH & Co. KG eine Ausweichlösung entwickeln.

4. Kommt Garbit GmbH & Co. KG der Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der in § 2 Absatz 2 dieses Vertrags genannten Frist nicht nach, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Danach kann der Kunde entweder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

5. Im Falle von Schadensersatz und Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung, wenn Garbit GmbH & Co. KG die Mängelbeseitigung verweigert, wenn die Mängelbeseitigung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar ist.

6. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb einer Frist von zwei Jahren (ein Jahr möglich, falls Kunde Vollkaufmann) ab Zugang der Mängelanzeige.


§ 11 Haftung der Garbit GmbH & Co. KG

1. Garbit GmbH & Co. KG haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit einer Person oder im Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes haftet Garbit GmbH & Co. KG auch für leichte Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet Garbit GmbH & Co. KG bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).

2. Die Haftungsbeschränkung gilt in gleicher Weise zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Garbit GmbH & Co. KG.

3. Für Datenverluste haftet Garbit GmbH & Co. KG - außer bei vorsätzlichem Handeln - nur, wenn der Kunde in regelmäßigen Abständen Systemprüfungen und Datensicherungen durchgeführt hat und nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.


§ 12 Laufzeit des Vertrages

1. Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.

2. Der Vertrag läuft unbefristet. Er kann von den Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des nächsten Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.

3. Der Vertrag kann von jeder Seite fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde aufgrund höherer Gewalt nicht mehr in der Lage ist, die Software weiter zu nutzen, Garbit GmbH & Co. KG wiederholt die vertraglich zugesicherte Reaktionszeit oder Zeit zur Beseitigung des Mangels deutlich überschreitet, wenn sich die Vermögenslage der jeweils anderen Partei wesentlich verschlechtert, insbesondere wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Die fristlose Kündigung ist außerdem möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB).

© Garbit • www.garbit.de • 05/2016


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